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Heizungsersatz

Für den Ersatz von Heiz­systemen aller Art ist im Kanton St. Gallen eine Bau­bewilligung der jewei­ligen Gemeinde er­forder­lich. Sie können die benötigten Formu­lare auf der Homepage der Standort­gemeinde Ihrer Liegen­schaft beziehen. Ihr Haus­technik­installateur kann Ihnen mit den benötigten An­gaben zum Heizs­ystem weiter­helfen.

Im Zusammen­hang mit Gas­energie er­geben sich heute die folgenden Situa­tionen beim Aus­tausch des Wärme­er­zeugers:

Die Liegen­schaft ist aus den 1990er Jahren oder neuer.


Einsatz oder Ersatz eines Wärme­erzeugers mit Gas­energie:


Sie sind in der Wahl Ihres Heiz­systems nicht ein­ge­schränkt. Sie können Ihren Gas-Wärme­erzeuger 1:1 ersetzen oder auch von Öl auf Gas­energie um­steigen. Die Bau­bewilligung für einen Gas-Wärme­erzeuger wird Ihnen gemäss aktuellem Energie­gesetz des Kantons St. Gallen er­teilt.

Mit Gas­energie können Sie den An­teil an erneuer­barer Energie indi­vi­duell gestalten.




Wir helfen Ihnen gerne und kümmern uns um Ihr An­liegen bezüg­lich Gas­energie in unserem Ver­sorgungs­gebiet.

Die Liegen­schaft wurde vor den 1990er Jahren realisiert.


Einsatz oder Ersatz eines Wärme­erzeugers mit Gas­energie:


Das aktuelle Energie­gesetz des Kantons St. Gallen sieht für den Ein­satz von Gas-Wärme­erzeugern in diesen Liegen­schaften ver­schie­dene Möglich­keiten vor:

Nach­weis der Gesamt-Energie­effizienz der Liegen­schaft GEAK «D» oder besser (GEAK – Gebäude­energie­ausweis)

oder

Einsatz von min. 20% schweizer-Bio­gas im Gas-Energie­mix – Energie­tarif EVS «GE-020BCH-EVS»







oder

Thermische Solar­an­lage zur Warm­wasser­er­zeugung oder Heizungs­unter­stützung

oder

Fenster-Ersatz im Zuge der Heizungs­sanierung

oder

Fassaden-/Dach­isolation im Zuge der Heizungs­sanierung


Ist einer der obigen Punkte er­füllt, wird die Bau­be­willigung für den Ein­satz eines Gas-Wärme­erzeugers für Liegen­schaften er­teilt, die vor 1990 ge­baut wurden. Sie können Ihren Gas-Wärme­erzeuger 1:1 ersetzen oder von Öl auf Gas­energie um­steigen. Mit dem Ein­satz von Gas­energie können so auch ältere Liegen­schaften mit ver­tret­barem Auf­wand mit Wärme ver­sorgt werden.

Wir helfen Ihnen gerne und kümmern uns um Ihr Anliegen bezüglich Gasenergie in unserem Versorgungsgebiet.

Die Wärme­erzeugung der Liegen­schaft soll künftig durch eine anderen Energie­träger er­folgen.


In diesem Fall ist im Bezug auf den Netz­anschluss für die Gas­energie zu berück­sichtigen, ob weiter­hin Gas­energie über den An­schluss bezogen wird oder nicht.

Es wird weiter­hin Gas­energie über den Netz­anschluss bezogen.
  • Bsp. Installation einer Gas­steck­dose auf der Terrasse oder dem Balkon für den Betrieb des Gas­grills




  • Bsp. Betrieb des Gas­koch­feldes in der Küche

  • Gas-Cheminée im Wohn­zimmer

  • ...
Sie erhalten nach wie vor monat­lich die Ab­rechnung für das Gas­energie-Netz und die bezogene Gas­energie. Der Netz­anschluss wird wie bis an­hin weiter betrieben und von der EVS unter­halten.


Es wird ab der Um­stellung auf das neue Heiz­system keine Gas­energie mehr bezogen werden.


Hier ist zu beachten:
  • Kündigungs­frist für den Netz­anschluss gemäss den All­gemeinen An­schluss­bedingungen EVS – Pos. 1.2:
    Das Rechts­verhält­nis kann von der Kund­schaft, sofern nichts anderes verein­bart ist, unter Ein­haltung einer Frist von 30 Tagen schrift­lich per Ende eines Monats gekündigt werden.

  • Die Gas-Innen­installation ist nach den Vor­gaben der SVGW-Richtlinien G1 Kapitel 16 ausser Betrieb zu nehmen. Diese Arbeiten müssen durch Ihren Haus­technik­installateur er­ledigt werden.

  • Anschluss­leitungen ohne Gas­bezug sind gemäss den SVGW-Richt­linien G2 Kapitel 10.6 sowie unseren «all­gemeinen An­schluss­bedingungen» vom Gas­netz zu trennen.

  • Die an­fallenden Kosten für die Trennung des Netz­an­schlusses vom Gas­netz sowie die Ausser­betrieb­nahme der Innen­installation gehen zu Lasten des An­schluss­nehmers.
Für die Zeit in der Sie bei uns Kunde waren, bedanken wir uns herzlich.
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