Für den Ersatz von Heizsystemen aller Art ist im Kanton St. Gallen eine Baubewilligung der jeweiligen Gemeinde erforderlich.
Sie können die benötigten Formulare auf der Homepage der Standortgemeinde Ihrer Liegenschaft beziehen. Ihr Haustechnikinstallateur kann Ihnen mit den benötigten Angaben zum Heizsystem weiterhelfen.
Im Zusammenhang mit Gasenergie ergeben sich heute die folgenden Situationen beim Austausch des Wärmeerzeugers:
Die Liegenschaft ist aus den 1990er Jahren oder neuer.
Einsatz oder Ersatz eines Wärmeerzeugers mit Gasenergie:
Sie sind in der Wahl Ihres Heizsystems nicht eingeschränkt. Sie können Ihren Gas-Wärmeerzeuger 1:1 ersetzen oder auch von Öl auf Gasenergie umsteigen. Die Baubewilligung für einen Gas-Wärmeerzeuger wird Ihnen gemäss aktuellem Energiegesetz des Kantons St. Gallen erteilt.
Mit Gasenergie können Sie den Anteil an erneuerbarer Energie individuell gestalten.
Wir helfen Ihnen gerne und kümmern uns um Ihr Anliegen bezüglich Gasenergie in unserem Versorgungsgebiet.
Die Liegenschaft wurde vor den 1990er Jahren realisiert.
Einsatz oder Ersatz eines Wärmeerzeugers mit Gasenergie:
Das aktuelle Energiegesetz des Kantons St. Gallen sieht für den Einsatz von Gas-Wärmeerzeugern in diesen Liegenschaften verschiedene Möglichkeiten vor:
Nachweis der Gesamt-Energieeffizienz der Liegenschaft GEAK «D» oder besser (GEAK – Gebäudeenergieausweis)
oder
Einsatz von min. 20% schweizer-Biogas im Gas-Energiemix – Energietarif EVS «GE-020BCH-EVS»
oder
Thermische Solaranlage zur Warmwassererzeugung oder Heizungsunterstützung
oder
Fenster-Ersatz im Zuge der Heizungssanierung
oder
Fassaden-/Dachisolation im Zuge der Heizungssanierung
Ist einer der obigen Punkte erfüllt, wird die Baubewilligung für den Einsatz eines Gas-Wärmeerzeugers für Liegenschaften erteilt, die vor 1990 gebaut wurden. Sie können Ihren Gas-Wärmeerzeuger 1:1 ersetzen oder von Öl auf Gasenergie umsteigen. Mit dem Einsatz von Gasenergie können so auch ältere Liegenschaften mit vertretbarem Aufwand mit Wärme versorgt werden.
Wir helfen Ihnen gerne und kümmern uns um Ihr Anliegen bezüglich Gasenergie in unserem Versorgungsgebiet.
Die Wärmeerzeugung der Liegenschaft soll künftig durch eine anderen Energieträger erfolgen.
In diesem Fall ist im Bezug auf den Netzanschluss für die Gasenergie zu berücksichtigen, ob weiterhin Gasenergie über den Anschluss bezogen wird oder nicht.
Es wird weiterhin Gasenergie über den Netzanschluss bezogen.
- Bsp. Installation einer Gassteckdose auf der Terrasse oder dem Balkon für den Betrieb des Gasgrills
- Bsp. Betrieb des Gaskochfeldes in der Küche
- Gas-Cheminée im Wohnzimmer
- ...
Sie erhalten nach wie vor monatlich die Abrechnung für das Gasenergie-Netz und die bezogene Gasenergie. Der Netzanschluss wird wie bis anhin weiter betrieben und von der EVS unterhalten.
Es wird ab der Umstellung auf das neue Heizsystem keine Gasenergie mehr bezogen werden.
Hier ist zu beachten:
- Kündigungsfrist für den Netzanschluss gemäss den Allgemeinen Anschlussbedingungen EVS – Pos. 1.2:
Das Rechtsverhältnis kann von der Kundschaft, sofern nichts anderes vereinbart ist, unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich per Ende eines Monats gekündigt werden.
- Die Gas-Inneninstallation ist nach den Vorgaben der SVGW-Richtlinien G1 Kapitel 16 ausser Betrieb zu nehmen. Diese Arbeiten müssen durch Ihren Haustechnikinstallateur erledigt werden.
- Anschlussleitungen ohne Gasbezug sind gemäss den SVGW-Richtlinien G2 Kapitel 10.6 sowie unseren «allgemeinen Anschlussbedingungen» vom Gasnetz zu trennen.
- Die anfallenden Kosten für die Trennung des Netzanschlusses vom Gasnetz sowie die Ausserbetriebnahme der Inneninstallation gehen zu Lasten des Anschlussnehmers.
Für die Zeit in der Sie bei uns Kunde waren, bedanken wir uns herzlich.